Satzung der RWSG:

Satzung der RWSG

Satzung der RWSG

Rheinische Windsurfing Gemeinschaft e.V.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01. März 2026
Diese Satzung regelt die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen der Rheinischen Windsurfing Gemeinschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Rheinische Windsurfing Gemeinschaft e.V.“ (im Folgenden kurz „RWSG“ genannt).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zülpich.
(3) Er ist im Vereinsregister Bonn unter der Nummer VR 11390 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins, Mittelverwendung, Vergütungen

(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein mit Sitz in Zülpich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege und Förderung des Wassersports in den Sparten Windsurfen, Wind- und Wingfoilen, Stand Up Paddling und Paddeln, durch das Abhalten von Wettfahrten aller Art sowie die Beteiligung an solchen Veranstaltungen, durch theoretischen und praktischen Unterricht im Windsurfen, Wind- und Wingfoilen, Stand Up Paddling und Paddeln für Anfänger und Fortgeschrittene.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er gliedert sich in Abteilungen, die die einzelnen Sportarten organisatorisch zusammenfassen. Die Abteilungsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Abteilungsordnung eigenständig.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich.
(6) Vorstandsmitgliedern kann auf Beschluss des Vorstands eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) bis zu der dort jeweils festgesetzten Höhe gezahlt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und passiven Mitgliedern:
  • a) ordentlichen Mitgliedern im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht,
  • b) jugendlichen Mitgliedern, die mindestens 16 Jahre, jedoch noch nicht 18 Jahre alt sind, mit Stimm- und Wahlrecht,
  • c) jugendlichen Mitgliedern, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ohne Stimm- und Wahlrecht,
  • d) Ehrenmitgliedern mit Stimm- und Wahlrecht,
  • e) passiven Mitgliedern im Alter von mindestens 18 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit Kündigung der Mitgliedschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es
  • a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  • b) mit der Zahlung des Jahresbeitrags und der Gebühren oder anderer gegenüber dem Verein bestehender Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  • c) Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung wird schriftlich begründet und dem Betroffenen mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von 4 Wochen beim Ehrenrat Berufung eingelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet unter Anhörung aller Beteiligten über die Berufung.
  • d) Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, endet, hat den Ausweis, die Schlüssel und sonstiges Vereinseigentum dem Verein herauszugeben. Mit der Vollendung des Tages, an dem die Mitgliedschaft endet, werden diese Ansprüche fällig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu leisten. Die Höhe dieser Beiträge ist in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
(2) Beitragsarten:
  • a) Jahresbeitrag
  • b) Aufnahmegebühr
  • c) besondere Nutzungsgebühren
  • d) Arbeitsfreistellungsgebühren
  • e) Schlüsselgebühren
  • f) Umlagen
(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitgliedern aus besonderen Gründen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus ermäßigte Mitgliedsbeiträge beschließen.
(4) Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März eines jeden Geschäftsjahres fällig.
(5) Die Mitglieder sind für die fristgerechte Zahlung verantwortlich. Hierzu erforderliche Informationen wie die Änderung der Bankverbindung oder der postalischen Anschrift sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Kosten, die aus selbstverschuldeten Gründen entstehen, werden zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.
(6) Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese wird gleichfalls durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Ermäßigung der Aufnahmegebühr für Schüler, Auszubildende, Studenten und Familienangehörige ist entsprechend der Regelung im vorstehenden Absatz (3) möglich.
(7) Umlagen dürfen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, erhoben werden. Sie können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder ausreichend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der Ehrenrat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  • a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
  • b) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen,
  • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Wahl der Ehrenräte,
  • d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • f) Besondere Anträge gemäß Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Derartige Anträge sind schriftlich an die Vereinsleitung bis zur mitgeteilten Frist zu richten. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines in der Mitgliederversammlung eingebrachten Antrages mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder anerkennen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Grundsätzlich genügt eine Einladung per E-Mail. Wenn ein Mitglied dieser Form der Einladung schriftlich widerspricht oder keine E-Mail-Adresse vorliegt, muss eine schriftliche Einladung per Postzustellung an dieses Mitglied erfolgen. Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand über seine aktuelle Adresse und E-Mail-Adresse Kenntnis hat. Die Einladung wird zusätzlich im internen Bereich der Vereinsinternetseite veröffentlicht.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können auch Beschlüsse über Angelegenheiten gefasst werden, die in den Aufgabenkreis der ordentlichen Mitgliederversammlung fallen, vorausgesetzt, dass deren Dringlichkeit durch Beschluss des Vorstands festgesetzt wird.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch einen vom Vorstand zu bestimmenden Stellvertreter geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorstand verhindert, bestimmt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied zum Leiter der Versammlung.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmung und Wahlen werden durch Handzeichen vollzogen. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn dies von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(5) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(6) Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung und der Vereinsjugendausschuss mit dem gewählten Jugendsprecher.
(7) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel an die Jugendabteilung.
(8) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
(9) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Sport- und Jugendwart. Dabei kann die Funktion des Schatzmeisters und des Geschäftsführers von einer Person wahrgenommen werden. Im Übrigen ist die Wahrnehmung von zwei Ämtern durch eine Person nicht zulässig. Außerdem soll der Geschäftsführer den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten. Der Sport- und Jugendwart und der Schatzmeister sollen den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Geschäftsführers vertreten.
(2) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis sind die handelnden Vertreter an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 13 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen.

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, bei seiner Verhinderung wählt der Vorstand einen stellvertretenden Vorsitzenden zum Sitzungsleiter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. In jedem Fall muss entweder der Vorsitzende oder der Geschäftsführer anwesend sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem ernannten Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 15 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Personen, die ordentliche oder Ehrenmitglieder sein sollen. Sie dürfen aber kein anderes, aktives Vereinsamt bekleiden. Die Amtsdauer des Ehrenrates beträgt 2 Jahre. Während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder des Ehrenrates werden vom Ehrenrat ergänzt. Der Ehrenrat wird tätig:
  • a) zur Schlichtung von Streitigkeiten (Ehrenhändeln),
  • b) beim Einspruch eines Mitglieds gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verein. Der Einspruch gegen einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verein muss von dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Vorsitzenden des Ehrenrates eingehen. Der Ehrenrat entscheidet durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung aller Beteiligten.

§ 16 Sonstiges

(1) Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können für die Durchführung von Veranstaltungen und bestimmten Projekten sowie für den Sport- und Schulungsbetrieb Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstands.
(2) Zur Unterstützung kann ein Beirat gebildet werden, dessen Mitglieder bestimmte Aufgaben im Verein übernehmen. Hierunter fallen Bereiche wie Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen und Training, Technik, Webseite, Materialverwaltung und Wartung, Liegenschaften und Bauprojekte. Die Wahl des Beirats erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 17 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(3) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz (1) und andere ehrenamtlich für den Verein Tätige einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse, wie dies zu geschehen hat, dürfen erst nach vorheriger Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01. März 2026 beschlossen.
Zülpich, den 01. März 2026
Rheinische Windsurfing Gemeinschaft e.V.
Vollständige Satzung in Web-Darstellung
Nach oben