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Beitrags- und Gebührenordnung

der Rheinischen Windsurfing Gemeinschaft e.V. (RWSG)


§ 1 – Allgemeines

  1. Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen, Arbeitsfreistellungsgebühren sowie sonstigen Gebühren der Rheinischen Windsurfing Gemeinschaft e.V. (RWSG).
  2. Sie ist Bestandteil der Satzung des Vereins. Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  3. Die Beiträge und Gebühren dienen der Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.

§ 2 – Mitgliedsarten

Der Verein erhebt Beiträge für folgende Mitgliedsarten:

  • Einzelmitglieder
  • Familienmitglieder (Eltern / Erziehungsberechtigte und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Schüler- und Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Studenten und Auszubildende (gegen Nachweis bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)
  • Passive Mitglieder (ohne Nutzungsrechte der Vereinsausrüstung)

§ 3 – Aufnahmegebühr

  1. Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Eine Ermäßigung oder ein Erlass kann auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 4 – Jahresbeiträge

  1. Die Jahresbeiträge ergeben sich aus Anlage 2 dieser Ordnung.
  2. Die Beiträge sind jeweils bis zum 01. März eines Jahres fällig.
  3. Der Einzug erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung auf das Vereinskonto.
  4. Bei Eintritt während des laufenden Jahres kann der Beitrag anteilig erhoben werden.

§ 5 – Gebühren für Kurse und Nutzung

  1. Für Surf-, Foil- und SUP-Kurse sowie für die Nutzung von Vereinsmaterial können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
  2. Die Höhe dieser Gebühren wird jährlich durch den Vorstand festgelegt und veröffentlicht.
  3. Die Teilnahme an Ausbildungs- und Schulungsangeboten des Vereins ist ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten.

§ 6 – Sonder- und Zusatzgebühren

  1. Sonder- und Zusatzgebühren ergeben sich aus Anlage 2 dieser Ordnung.
  2. Für Rücklastschriften, verspätete Zahlungen oder Mahnungen kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
  3. Für Gäste kann der Vorstand gesonderte Tarife festlegen, sofern keine Ausbildungs- oder Schulungsangebote betroffen sind.

§ 7 – Arbeitsleistungen und Arbeitsfreistellungsgebühr

  1. Alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind verpflichtet, jährlich Arbeitsstunden zu leisten.
  2. Die Ausgestaltung der Arbeitsleistungen sowie die Arbeitsfreistellungsgebühr sind in Anlage 1 (Arbeitsordnung) geregelt.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen.


Anlage 1 – Arbeitsordnung

zur Beitrags- und Gebührenordnung

§ 1 – Zweck

Diese Arbeitsordnung konkretisiert die Arbeitsverpflichtung sowie die Arbeitsfreistellungsgebühr.

§ 2 – Arbeitsverpflichtung

  • Alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind verpflichtet, jährlich 8 Arbeitsstunden zu leisten.
  • Alle Mitglieder ab Vollendung des 70. Lebensjahres sind verpflichtet, jährlich 4 Arbeitsstunden zu leisten.
  • Alle Mitglieder ab Vollendung des 75. Lebensjahres sind von der Arbeitsverpflichtung befreit.

§ 3 – Art der Arbeitsleistungen

Arbeitseinsätze werden durch den Vorstand ausgeschrieben. Im Rahmen dieser Arbeitseinsätze sind die Arbeitsleistungen zu erbringen.

§ 4 – Meldepflicht

Sämtliche Arbeitsleistungen sind über die Vereinswebseite www.RWSG.de/Arbeitseinsatz zu melden.

Anzugeben sind Art, Umfang und Zeitraum der Tätigkeit.

§ 5 – Anerkennung

Die Anerkennung der gemeldeten Arbeitsstunden erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 6 – Stichtag

Die anerkannten Arbeitsstunden werden zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres festgestellt.

Eine Übertragung in das Folgejahr ist ausgeschlossen.

§ 7 – Arbeitsfreistellungsgebühr

  1. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird eine Arbeitsfreistellungsgebühr erhoben.
  2. Die Gebühr entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde, maßgeblich ist der Stand zum 01.01. des jeweiligen Jahres.

§ 8 – Fälligkeit

Die Arbeitsfreistellungsgebühr wird jährlich in zwei gleichen Teilen erhoben:

  • 4 Stunden zum 01. April
  • 4 Stunden zum 01. Dezember

sofern bis zu den jeweiligen Stichtagen keine entsprechenden Arbeitsleistungen anerkannt wurden.


Anlage 2 – Mitgliedsbeiträge, Sonder- und Zusatzgebühren

1. Mitgliedsbeiträge (jährlich)

Mitgliedsart Beitrag
Schüler / Jugend 50 €
Studenten / Auszubildende 60 €
Einzelmitglied 90 €
Familienmitgliedschaft 150 €
Passives Mitglied 45 €

2. Aufnahmegebühren

Art der Aufnahme Gebühr
Aufnahme Einzelmitglied 100 €
Aufnahme Familie / Lebenspartnerschaft 150 €

3. Sonder- und Zusatzgebühren

Leistung / Gebühr Betrag
Brettlager / Container / Sondermietplatz 120 €
Gast- / Tageskarte ohne Equipment 3 €
Gast- / Tagesgebühr mit Equipment 15 €
Schlüsselgebühr (einmalig) 25 €
Rücklastschrift 20 €