Beitrags- und Gebührenordnung
der Rheinischen Windsurfing Gemeinschaft e.V. (RWSG)
§ 1 – Allgemeines
- Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen, Arbeitsfreistellungsgebühren sowie sonstigen Gebühren der Rheinischen Windsurfing Gemeinschaft e.V. (RWSG).
- Sie ist Bestandteil der Satzung des Vereins. Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Die Beiträge und Gebühren dienen der Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
§ 2 – Mitgliedsarten
Der Verein erhebt Beiträge für folgende Mitgliedsarten:
- Einzelmitglieder
- Familienmitglieder (Eltern / Erziehungsberechtigte und deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Schüler- und Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Studenten und Auszubildende (gegen Nachweis bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)
- Passive Mitglieder (ohne Nutzungsrechte der Vereinsausrüstung)
§ 3 – Aufnahmegebühr
- Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Eine Ermäßigung oder ein Erlass kann auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 4 – Jahresbeiträge
- Die Jahresbeiträge ergeben sich aus Anlage 2 dieser Ordnung.
- Die Beiträge sind jeweils bis zum 01. März eines Jahres fällig.
- Der Einzug erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat oder durch Überweisung auf das Vereinskonto.
- Bei Eintritt während des laufenden Jahres kann der Beitrag anteilig erhoben werden.
§ 5 – Gebühren für Kurse und Nutzung
- Für Surf-, Foil- und SUP-Kurse sowie für die Nutzung von Vereinsmaterial können zusätzliche Gebühren erhoben werden.
- Die Höhe dieser Gebühren wird jährlich durch den Vorstand festgelegt und veröffentlicht.
- Die Teilnahme an Ausbildungs- und Schulungsangeboten des Vereins ist ausschließlich Vereinsmitgliedern vorbehalten.
§ 6 – Sonder- und Zusatzgebühren
- Sonder- und Zusatzgebühren ergeben sich aus Anlage 2 dieser Ordnung.
- Für Rücklastschriften, verspätete Zahlungen oder Mahnungen kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
- Für Gäste kann der Vorstand gesonderte Tarife festlegen, sofern keine Ausbildungs- oder Schulungsangebote betroffen sind.
§ 7 – Arbeitsleistungen und Arbeitsfreistellungsgebühr
- Alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind verpflichtet, jährlich Arbeitsstunden zu leisten.
- Die Ausgestaltung der Arbeitsleistungen sowie die Arbeitsfreistellungsgebühr sind in Anlage 1 (Arbeitsordnung) geregelt.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen.
Anlage 1 – Arbeitsordnung
zur Beitrags- und Gebührenordnung
§ 1 – Zweck
Diese Arbeitsordnung konkretisiert die Arbeitsverpflichtung sowie die Arbeitsfreistellungsgebühr.
§ 2 – Arbeitsverpflichtung
- Alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind verpflichtet, jährlich 8 Arbeitsstunden zu leisten.
- Alle Mitglieder ab Vollendung des 70. Lebensjahres sind verpflichtet, jährlich 4 Arbeitsstunden zu leisten.
- Alle Mitglieder ab Vollendung des 75. Lebensjahres sind von der Arbeitsverpflichtung befreit.
§ 3 – Art der Arbeitsleistungen
Arbeitseinsätze werden durch den Vorstand ausgeschrieben. Im Rahmen dieser Arbeitseinsätze sind die Arbeitsleistungen zu erbringen.
§ 4 – Meldepflicht
Sämtliche Arbeitsleistungen sind über die Vereinswebseite www.RWSG.de/Arbeitseinsatz zu melden.
Anzugeben sind Art, Umfang und Zeitraum der Tätigkeit.
§ 5 – Anerkennung
Die Anerkennung der gemeldeten Arbeitsstunden erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 6 – Stichtag
Die anerkannten Arbeitsstunden werden zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres festgestellt.
Eine Übertragung in das Folgejahr ist ausgeschlossen.
§ 7 – Arbeitsfreistellungsgebühr
- Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird eine Arbeitsfreistellungsgebühr erhoben.
- Die Gebühr entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde, maßgeblich ist der Stand zum 01.01. des jeweiligen Jahres.
§ 8 – Fälligkeit
Die Arbeitsfreistellungsgebühr wird jährlich in zwei gleichen Teilen erhoben:
- 4 Stunden zum 01. April
- 4 Stunden zum 01. Dezember
sofern bis zu den jeweiligen Stichtagen keine entsprechenden Arbeitsleistungen anerkannt wurden.
Anlage 2 – Mitgliedsbeiträge, Sonder- und Zusatzgebühren
1. Mitgliedsbeiträge (jährlich)
| Mitgliedsart | Beitrag |
|---|---|
| Schüler / Jugend | 50 € |
| Studenten / Auszubildende | 60 € |
| Einzelmitglied | 90 € |
| Familienmitgliedschaft | 150 € |
| Passives Mitglied | 45 € |
2. Aufnahmegebühren
| Art der Aufnahme | Gebühr |
|---|---|
| Aufnahme Einzelmitglied | 100 € |
| Aufnahme Familie / Lebenspartnerschaft | 150 € |
3. Sonder- und Zusatzgebühren
| Leistung / Gebühr | Betrag |
|---|---|
| Brettlager / Container / Sondermietplatz | 120 € |
| Gast- / Tageskarte ohne Equipment | 3 € |
| Gast- / Tagesgebühr mit Equipment | 15 € |
| Schlüsselgebühr (einmalig) | 25 € |
| Rücklastschrift | 20 € |